Widerspruch gegen die Wärmerechnung 2025

Die Bürgerinitiative hat seinen Mitgliedern folgendes Musterschreiben zur Verfügung gestellt

Absender:   [Vornamen Nachname]
                    [Straße Hausnummer]
                    [PLZ Ort]

Per Einschreiben Rückschein, vorab per E-Mail

AFK-Geothermie GmbH

Am Claim 2

85609 Aschheim

[Ort], den [aktuelles Datum]

Kundennummer: [Ihre Vertragskontonummer]

Rechnungsnummer: [Nummer der strittigen Rechnung]

Betreff: Formeller Widerspruch gegen die Jahresabrechnung 2025 vom 23.01.2026 – Zahlung unter Vorbehalt

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit legen wir formell Widerspruch gegen die oben genannte Rechnung ein. Unser Widerspruch stützt sich insbesondere auf die folgenden Punkte:

  1. Fehlerhafte Abrechnung CO2-Preis: In Ihrer Kalkulation des CO2-Preises verwenden Sie einen Emissionsfaktor von 96 gCO2/kWh, der laut Ihrer Quellenangabe (Bescheinigung über die energetische Bewertung nach FW 309 Teil 1 und 7) gem. Anlage 9 Nr.1c, GEG ermittelt wurde und auch die, nicht von AFK zu verantwortenden Vorkettenemissionen enthält. Ausweislich Ihrer Jahresrechnung 2024 und Ihrer monatlichen Verbraucherinformationen liegt der tatsächliche, der Fernwärme zuzuordnende Emissionsfaktor, zumindest bis Mai 2025, jedoch bei lediglich 70 gCO2/kWh. Seit dem 01.09.2025 geben sie hierfür einen Wert von 88 g CO2/kWh an, für die Monate Juni bis August 2025 weisen Sie keine Werte aus. Dies ist aber insofern unerheblich, da gemäß Ihrer Preisberechnungsmethode der CO2-Preis für das jeweilige Folgejahr immer auf Basis des vorausgegangenen Kalenderjahres gebildet und damit zeitversetzt erhoben wird.  D.h. der Preis für 2025 wurde auf Basis der Wärmeerzeugung 2023 (99.276,5 MWh), der dabei emittierten Menge CO2 mit dem (zu hohen) Emissionsfaktor von 96 gCO2/kWh und dem Zertifikatepreis 2023 (Durchschnittswert CO2-Index EEX Januar bis Dezember) berechnet.

    Dies führt somit zu einer sachlich unbegründeten Überhöhung der Rechnung. 

    AFK-Geothermie stellt damit CO2-Kosten in Rechnung, die höher sind als die tatsächlichen CO2-Kosten, die bei AFK-Geothermie anfallen. 

    Gleiches gilt für die ebenfalls fehlerbehafteten CO2-Preise der Jahre 2022 bis 2024. 
     
  2. Unzulässige Doppelbelastung: Die von Ihnen verwendeten vier Preisindizes in der Formel zur Berechnung des Arbeitspreises enthalten alle bereits marktübliche CO2-Preisanteile gem. dem nationalen Emissionshandel BEHG (für Erdgas und Heizöl) bzw. dem europäischen Emissionshandel ETS (für Strom und Fernwärme, soweit fossil). Die Erhebung einer zusätzlichen, separaten CO2-Abgabe stellt somit eine unzulässige Doppelbelastung dar.

    Im Übrigen verweisen wir auf einen Verstoß gegen die Anforderungen an das Kostenelement (§ 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV) in der Preisgleitklausel. Die aktuelle Preisgleitklausel bildet die tatsächliche Kostenstruktur der Erzeugung (über 70 % Tiefengeothermie) nicht angemessen ab. Die einseitige Kopplung an fossile Brennstoffindizes, ohne dämpfende Elemente, entspricht nicht der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 06.04.2022, Az. VIII ZR 295/20). Weitere Schritte in dieser Sache behalten wir uns vor. 

Wir bitten Sie den Widerspruch zu prüfen:

  1. Die Abrechnung vom 23.01.2026 unverzüglich zu korrigieren,
  2. den gesondert ausgewiesenen CO2-Preis in voller Höhe zu streichen und
  3. den zu viel erhobenen Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.

Zahlung unter Vorbehalt: Um unsere Versorgungssicherheit nicht zu gefährden, werden wir die geforderten Zahlungen (bzw. die neuen Abschläge) vorerst leisten. Wir weisen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass diese Zahlungen unter dem Vorbehalt der rechtlichen Prüfung und Rückforderung erfolgen.

Die Zahlung bedeutet kein Anerkenntnis der Richtigkeit Ihrer Abrechnung oder der Wirksamkeit der zugrunde liegenden Preisänderungsklauseln.

Bitte bestätigen Sie den Eingang des Widerspruchs schriftlich.

Mit freundlichen Grüßen

(Unterschriften) [Vorname Nachname]

 

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