Schreiben an den Verbraucherschutz
(April 2026)
Bürgerinitiative AFK e.V.
Volker Reichenbach
Friedhofstraße 1
85609 Aschheim
An: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
Referat Energie / Bauen
Rudi-Dutschke-Str. 17
10969 Berlin
Datum: 15.04.2026
Betreff: Beschwerde über die Abrechnungspraxis der AFK-Geothermie GmbH (Vertragskonto: 3001395)
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wende mich an Sie, um eine Beschwerde über die Abrechnungsmethodik meines Fernwärmeversorgers, der AFK-Geothermie GmbH in Aschheim, einzureichen. Meines Erachtens weist die aktuelle Jahresrechnung 2025 gravierende Mängel bei der Berechnung der CO2-Kosten sowie eine unzulässige Preisgestaltung auf.
Gegen die Rechnung vom 23.01.2026 habe ich bereits formell Widerspruch (Schreiben vom 16.02.2026, s. Anlage) eingelegt und die Zahlung unter Vorbehalt erklärt. Ich bitte Sie um eine Prüfung der folgenden Sachverhalte, die potenziell eine Vielzahl von Haus-halten in Aschheim, Feldkirchen und Kirchheim betreffen:
1. Fehlerhafte Ermittlung des CO2-Preises (Emissionsfaktor) Der Versorger legt der Kalkulation einen Emissionsfaktor von 96 gCO2/kWh zugrunde. Dieser Wert enthält auch Fremdemissionen aus der Pumpstromerzeugung und weicht massiv vom tatsächlichen, auch in den Verbraucherinformationen ausgewiesenen Wert ab (dieser lag bis Juli 2025 bei lediglich 70 gCO2/kWh, danach bei 88 gCO2/kWh). Die Verwendung eines künstlich überhöhten Faktors führt zu einer sachlich unbegründeten Rechnungsüberhöhung. Es werden Kosten in Rechnung gestellt, die in dieser Höhe beim Versorger gar nicht angefallen sind. Detaillierte Begründung siehe o.g. Widerspruchsschreiben.
2. Unzulässige Doppelbelastung und Verstoß gegen § 24 AVBFernwärmeV Die von der AFK verwendete Preisgleitklausel basiert auf Indizes (Erdgas, Heizöl, Strom, Wärme), die bereits nationale (BEHG) bzw. europäische (ETS) CO2-Preisanteile enthalten. Durch die zusätzliche, separate Ausweisung einer CO2-Abgabe kommt es zu einer Doppelbelastung der Verbraucher.
Zudem bildet die Preisgleitklausel die tatsächliche Kostenstruktur (über 70 % Tiefengeothermie) nicht annähernd ab. Die einseitige Kopplung an fossile Brennstoffpreise ohne dämpfende Elemente widerspricht nach meiner Auffassung der aktuellen Rechtsprechung des BGH (u.a. Urteil vom 06.04.2022, Az. VIII ZR 295/20).
Unsere Ziele:
- Wir möchten erreichen, dass die AFK-Geothermie ihre Preisberechnungsmethode transparent an die tatsächlichen Erzeugungskosten anpasst und die CO2-Kosten korrekt ohne Doppelbelastung abrechnet.
- Da mehr als 60 Verbraucher betroffen sind, unsere Bürgerinitiative hat bereits per heute mehr als 100 aktive Mitglieder, bitten wir den Verband eine Abhilfeklage einzureichen.
- Wir bitte auch um Kenntnisnahme unseres Widerspruchsschreiben an die AFK-Geothermie zur Jahresrechnung 2025, in dem wir die aus unserer Sicht Unrechtmäßigkeit des Preismodells darlegen und bitten um Überprüfung des Preismodells.
Anbei übersende ich Ihnen eine Kopie meines Widerspruchsschreibens sowie die be-treffende Jahresrechnung. Ich wäre Ihnen für eine Einschätzung der Rechtslage oder ei-nen Hinweis auf bereits laufende (Musterfeststellungs-)Klagen gegen diesen Versorger sehr dankbar. Für weitere Informationen oder Beantwortung von Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen für die BI-AFK e.V.
Volker Reichenbach
(1. Vorsitzender)
